SCHÜTZEN-TEAM-WESTERWALD e.V.
Verein für sportliches Großkaliberschießenim
BUND DEUTSCHER SPORTSCHÜTZEN e.V.
Satzung
I.
Name, Sitz und Zweck
§1
Name
Der am 28. Oktober 1990 gegründete Verein führt den Namen
SCHÜTZEN-TEAM-WESTERWALD e.V.
§2
Sitz
Der Sitz des Vereins ist:
Auf den Zäunen 8, 57580 Fensdorf
Gerichtsstand 57518 Betzdorf
§3
Vereinszweck
1. Der Verein bezweckt die Förderung des Sportschießens nach Regeln des Bundes Deutscher Sportschützen mit dem Ziel der Erreichung von sportlichen Höchstleistungen.2. Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral. Er verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln desVereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
II.
Mitgliedschaft
§4
Aufnahmebedingungen
Mitglieder des Vereins können nur Personen werden, die den Schießsport ernsthaftals Leistungssport betreiben, oder die Personen, die durch besonderen Einsatzrespektive durch besondere Zuwendungen den
Leistungsschießsport im Vereinfördern wollen.
§5
Aufnahmeantrag
Zur Aufnahme in den Verein ist ein Antrag unter Angabe des Vor-und Zunamens, desGeburtsortes und -Datums und des Wohnsitzes des Antragstellers unter Beifügungvon einem Passbild und eines
polizeilichen Führungszeugnisses, welches nicht älterals einen Monat sein darf, beim Vereinsvorstand einzureichen.
§6
Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der einstimmig gefasst werdenmuss. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt.
§7
Benachrichtigung
Der Antragsteller wird vom Vorstand schriftlich von seiner Aufnahme in Kenntnis gesetztund bekommt den Mitgliedsausweis ausgehändigt.Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird ebenfalls schriftlich
mitgeteilt, jedoch ohneBegründung.
§8
Aufnahmegebühren, Beiträge
1. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, die Höhe des Betrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dieser ist vierteljährlich zu jeeinem ViertelimVoraus zu entrichten.Die Höhe des Betragswird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Es wird eine jährliche IPSC-Gebühr erhoben, diese ist vierteljährlich zu jeeinem ViertelimVoraus zu entrichten.Die Höhe des Betrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Familienangehörige oder Lebensgefährten/-innen aus der häuslichen Wohngemeinschaft eines Mitgliedes zahlen keine Aufnahmegebühr. Der Jahresbeitragfür diese Personen beträgt die Hälfte des üblichen Jahresbeitragsund die Hälfte der IPSC-Gebührund ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Gleichesgilt für Studenten und Schüler über 18 Jahren.
5. Jugendliche unter 18 Jahren zahlen keine Aufnahmegebühr. Der Jahresbeitragbeträgt € 30,--und ist vierteljährlich zu je € 7,50 im Voraus zu entrichten.
6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
7. Beitragsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung.
8. Die Höhe der Gastgebühr beschließt der Vorstand.
§9
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt oder Tod
Der Austritt ist gegenüber dem Verein schriftlich bis zum
30.September zu erklären. Die Mitgliedschaft endet dann am 31. Dezember des Jahres.
b) Durch Ausschluss aus dem Verein.
Dieser kann erfolgen:
- wegen strafbarer Handlungen
- wegen vereinsschädigendem Verhalten
- aufgrund nicht entrichteter Beiträge für ein Jahr, trotz Anmahnung durch den Schatzmeister
2. Den Ausschluss spricht der Vorstand aus. Der Beschluss über den Ausschluss muss einstimmig gefasst werden. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, durch schriftlichen Antrag
die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Dieser Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses bei dem Vereinsvorstand schriftlich zu stellen. Bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss abschließend zu befinden hat, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung einzuberufen.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung muss mit Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen.
§ 10
Kein Anspruch bei Austritt, Ausschluss oder Tod
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 11
Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung.
2. Ehrenmitglieder können zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden und haben bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme.
III.
Organisation des Vereins
§ 12
Vorstand, Vertretungsmacht
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem:
Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Schriftführer
Schatzmeister
Zeugwart
2. Zur rechtlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden mit einem Vorstandsmitglied im Sinne des Absatz 1.
Im Innenverhältnis tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden an dessen Stelle der stellvertretende Vorsitzende.
3. Urkunden, die den Verein verpflichten, bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zweier weiterer Mitglieder des Vorstandes im Sinne des
bürgerlichen Gesetzbuches.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
5. Bei den Vorstandswahlen erfolgt die Nennung von Kandidaten durch Zuruf.
Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abläuft, können wieder kandidieren.
6. Die Wahl wird durch Abstimmung mittels Handzeichen durchgeführt. Bei mehreren Kandidaten ist die Wahl geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
7. Vorstandsmitglieder können auf Antrag vor Ablauf ihrer Amtszeit aus besonderen Gründen von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Bei der Abstimmung über die Abberufung entscheidet die
einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
8. Der Vorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 13
Vorstandssitzungen
1. Der Vorsitzende bestimmt zusammen mit dem Schriftführer die Termine der Vorstandssitzungen, sowie deren Tagesordnung und hat bei den Sitzungen den Vorsitz. Ist der Vorsitzende verhindert, so liegt
die Leitung der Vorstandssitzung bei dem stellvertretenden Vorsitzenden. Im Falle dessen Abwesenheit ist aus dem Kreis der anwesenden Vorstandsmitglieder ein Sitzungsleiter zu wählen.
2. Sondersitzungen können einberufen werden. Zu den Sitzungen werden die Mitglieder spätestens 14 Tage zuvor schriftlich, telefonisch oder mündlich eingeladen.
3. Über den Inhalt der Besprechungen und über Beschlüsse ist Stillschweigen zu bewahren, sofern dieses vom Sitzungsleiter angeordnet wird.
§ 14
Schriftführer
1. Der Schriftführer hat den Schriftverkehr des Vereins zu besorgen und bei den Versammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll zu führen.
2. Schriftstücke mit rechtlich bedeutsamen Inhalt hat der Schriftführer vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mit unterzeichnen zu lassen. Bei jeder Vorstandssitzung hat er über den
zwischenzeitlich eingegangenen bzw. herausgegangenen Schriftverkehr zu berichten.
§ 15
Schatzmeister, Kassenprüfung
1. Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Kassengeschäfte. Er hat die Vollmacht, über Geldbeträge bis zu einer Höhe von € 200,- ohne Zustimmung anderer Vorstandsmitglieder zu verfügen, andernfalls
hat er die Zahlungsanweisungen entweder vom Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schriftführer gegenzeichnen zu lassen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Sie haben die Kasse gewissenhaft zu prüfen. Diese Prüfung muss bis zum Tage der dem Ende des Geschäftsjahres folgenden
Mitgliederversammlung erfolgt sein. Der Versammlung haben die Kassenprüfer einen Prüfbericht vorzutragen.
IV.
Versammlungen
§ 16
Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlung
1. Wenn der Vereinszweck es erfordert, wird vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung dazu erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin durch E-Mail. Jede
ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit findet eine nochmalige Abstimmung statt. Kommt auch dabei
wieder Stimmengleichheit zustande, so ist die Entscheidung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen. Enden die Abstimmungen erneut mit Stimmengleichheit, entscheidet der Vorstand.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zehn Tage zuvor dem Schriftführer schriftlich mit Begründung zugeleitet werden.
3. 30% der Mitglieder sind berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe zu verlangen. Diese hat der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
4. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die Jahreshauptversammlung.
§ 17
Beurkundung von Beschlüssen
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch die Unterschrift des Versammlungsleiters und des Schriftführers als rechtmäßig zustande gekommen bestätigt.
§ 18
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen und bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
§ 19
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an:
Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. im Landkreis AK Friedrichstraße 2 57537 Mittelhof-Steckenstein
Wird innerhalb eines Jahres ein neuer Verein mit demselben Namen im satzungsmäßigen Sinne gegründet, fällt das Vereinsvermögen nach Einwilligung des Finanzamtes an diesen Verein.
Die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied erfolgte am: 27. Dezember 1990
VR Blatt Nr.: 1121
Aufgrund des Vereinssitzwechsels gemäß Jahreshauptversammlung vom 15.01.1995 erfolgt die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Waldbröl.
VR Blatt Nr.: 874
Innerhalb der Jahreshauptversammlung am 11.04.2010 wurde der Vereinssitz und der § 7,1. / § 8, 7. / § 9, 1.a) / § 13, 2. / § 16. 1. und
4. geändert, in dieser Form angenommen und verabschiedet.
Amtsgericht Siegburg VR 80874.
Innerhalb der Jahreshauptversammlung am 20.01.2013 wurde die Satzung in den § 8.3, § 12.1 und § 19 neu gefasst, in dieser Form angenommen und verabschiedet.
Innerhalb der Jahreshauptversammlung am 11.11.2015 wurde die Satzung in den §2 (Vereinssitz), §8.2/ §8.3/ §8.4 (Aufnahmegebühren und Beiträge) neu gefasst, in dieser Form angenommen und geändert.
Die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn erfolgte am 08.12.2016
VR Blatt Nr.: 1797
Innerhalb der Jahreshauptversammlung am 14.03.2018 wurde die Satzung in den §§ 3 und 19 neu gefasst, in dieser Form angenommen und verabschiedet.
Innerhalb der Jahreshauptversammlung am 09.09.2020 wurde die Satzung im §2 neu gefasst, in dieser Form angenommen und verabschiedet.